Projekt Progress - Ein Meilenstein für den SHV.
Der SHV hat die Aus- und Weiterbildung für Fluglehrer und Biplacepiloten überarbeitet (Projekt Progress). Das BAZL hat diese Neuerungen gutgeheissen und die Weisungen unterzeichnet.
Projekt Progress - weshalb?
In der Aus- und Weiterbildung für Fluglehrer und Biplacepiloten wurden verschiedene Probleme festgestellt. So ist z. B. das Fluglehrerbrevet auf Lebzeiten ganz klar nicht mehr zeitgemäss. Ein Fluglehrer könnte also auch nach etlichen Jahren ohne jegliche Praxis eine Flugschule betreiben. Das ist für eine derart verantwortungs- und anspruchsvolle Aufgabe nicht mehr zu rechtfertigen.
Ähnliches gilt für professionell tätige Biplacepiloten. Im Vergleich mit gleichgelagerten Outdoor- und Luftsportaktivitäten ist solch ein Brevet auf Lebzeiten einzigartig. Problematisch ist auch, dass man ohne jegliche Praxiserfahrung Fluglehrer werden konnte. Zudem ist das Wissensniveau der Fluglehrer in wichtigen Bereichen – insbesondere bei Meteo und Luftraum – oft sehr unterschiedlich.
Grundsätze
Die Fluglehrer und die professionell tätigen Biplacepiloten sind Aushängeschilder für unseren Sport. Zum Wohl des Hängegleitens und zur Wahrung unserer Unabhängigkeit ist es eine Aufgabe des SHV, dass vor allem diese Piloten ein gewisses Mindestniveau aufweisen.
Hauptaugenmerk wurde dabei auf die verbesserte Sicherheit von Passagieren und Flugschülern gelegt. Die Änderungen werden mit Blick auf bewährte Regelungen und Standards vergleichbarer Outdoor- und anderer Luftsportaktivitäten eingeführt. Gleichzeitig wird der administrative Aufwand verringert; kleinere Flugschulen sollen nicht benachteiligt werden.
Änderungen
- Biplace
Biplace Stufe 1 (vormals Biplace B)
Die Ausbildung, die Prüfungsvoraussetzungen und die Prüfung bleiben unverändert. Jedoch ändert die Berechtigung nach bestandener Prüfung – zum Vorteil des Piloten. Bisher konnten Biplace-B-Piloten nur mit anderen, ebenfalls brevetierten Piloten fliegen. Neu können sie dies unter Fluglehreraufsicht auch mit Schülern tun. Davon profitieren beide:- Der Biplacepilot erhält die Möglichkeit, mit anderen, auch weniger erfahrenen Passagieren zu fliegen und dadurch praktische Erfahrungen zu sammeln. Nebenbei wird damit die schwierige Passagiersuche bei der Vorbereitung auf Biplace Stufe 3 (vormals Biplace A) vereinfacht.
- Der Flugschüler erhält mehr Chancen auf Passagierflüge und kann von der Erfahrung des Biplace-Stufe-3-Anwärters profitieren. Dies insbesondere deshalb, weil viele Fluglehrer nur begrenzte Kapazitäten für die Passagierschulung mit ihren Schülern haben.
Biplace Stufe 3 (vormals Biplace A)
Die Theorieprüfung und die praktische Teilprüfung Soloflüge bleiben unverändert. Folgende drei Neuerungen gibt es ab der Teilprüfung Doppelsitzerflüge:- Als Zulassungsvoraussetzung zur praktischen Teilprüfung Doppelsitzer muss ein Sicherheitstraining nachgewiesen werden, das nicht älter als drei Jahre ist.
- Die praktische Teilprüfung Doppelsitzerflüge wird mit dem Prüfungsblock Passagierbetreuung ergänzt und dauert neu zwei Tage. Theoretische und praktische Grundlagen der Passagierbetreuung werden von einem Passagierprofi vermittelt.
- Die bestandene Prüfung Biplace Stufe 3 (gewerblich) gilt nicht lebenslänglich. Sie muss nach spätestens drei Jahren erneuert werden, ansonsten erfolgt die Rücksetzung auf Stufe 2 (nichtgewerblich).
Für die Erneuerung Biplace 3 genügt eine der folgenden drei Möglichkeiten:
- Nachweis von mindestens 50 Doppelsitzerflügen innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer; davon mindestens 10 pro Jahr
- Absolvierung eines Doppelsitzer-Wiederholungskurses
- Absolvierung einer Doppelsitzerprüfung Stufe 1
Biplace Stufe 2 (neu)
Die Biplace Stufe 2 (nichtgewerblich) ist einzig als Rückstufung für Piloten vorgesehen, welche den Titel Biplace 3 nicht erneuern wollen. Sie ist keine separate Ausbildung ! Für ein erneutes Upgrade auf Stufe 3 genügt eine der folgenden zwei Möglichkeiten:- Absolvierung eines Doppelsitzer-Wiederholungskurses
- Absolvierung einer Doppelsitzerprüfung Stufe 1
- Fluglehrer
Die Fluglehrerausbildung verändert sich grundlegend; neu verlangt werden praktische Erfahrung im Schulalltag (Vorstufe Fluglehreraspirant, obligatorisches Praktikum bei Flugschulen und Pädagogikkurse). Damit ist es jetzt nicht mehr möglich, neben der Biplaceausbildung noch schnell die Prüfungen zum Fluglehrer zu durchlaufen, ohne je praktisch geschult zu haben. Die einzelnen und wichtigsten Neuerungen sind:
1. Vorstufe Fluglehreraspirant: Um Fluglehreraspirant zu werden und ein Mindestniveau sicherzustellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Volljährigkeit / mindestens 1 Jahr brevetierter Pilot
- Absolvierter Basis-Pädagogikkurs
- Absolvierter Samariterkurs (nicht älter als drei Jahre)
- Theorieprüfung (gemäss Lehrmittel Lötscher-Zeller; kein Multiple Choice)
2. Neue Zulassungsvoraussetzungen zur Fluglehrer-Theorieprüfung:
- Titel Fluglehreraspirant
- Absolvierter Fluglehrertheoriekurs
3. Neue Zulassungsvoraussetzungen zur abschliessenden Fluglehrer-Pädagogikprüfung:
- Seit mindestens zwölf Monaten Fluglehreraspirant
- Praktikum aus Grundschulung, Höhenflügen, Theorielektionen; während mindestens 32 Schulungstagen und bei mindestens zwei verschiedenen Flugschulen
- Absolvierter Fluglehrer Pädagogikkurs Teil 1 + 2
4. Die bestandene Fluglehrer-Prüfung gilt nicht lebenslänglich. Sie muss nach spätestens drei Jahren erneuert werden, ansonsten wird der Titel sistiert ("Fluglehrer inaktiv").
4 a) Die erste Erneuerung bedingt:
- Nachweis von mindestens 30 Tagen Praxistätigkeit als Fluglehrer innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer
- Eine Kompetenzüberprüfung der praktischen Schulung durch den SHV
- Absolvierung eines Fluglehrer-Wiederholungskurses
4 b) Zur Wiedererlangung eines vor der ersten Erneuerung sistierten Ausweises müssen:
- mindestens 30 Tage Praxistätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers nachgewiesen und bestätigt werden
- eine Kompetenzüberprüfung der praktischen Schulung durch den SHV erfolgen
- ein Fluglehrer-Wiederholungskurs absolviert werden
4 c) Jede darauffolgende Erneuerung bedingt:
- Nachweis von mindestens 15 Tagen Praxistätigkeit als Fluglehrer innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer
- Absolvierung eines Fluglehrer-Wiederholungskurses
4 d) Zur Wiedererlangung eines nach(!) der ersten Erneuerung sistierten Ausweises müssen:
- mindestens 15 Tage Praxistätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers nachgewiesen und bestätigt werden
- ein Fluglehrer-Wiederholungskurs absolviert werden.
FAQ Projekt Progress
- Ich bin in Ausbildung zum Biplace-Pilot B. Was muss ich beachten?
Ausser dem Namen (Biplace 1) ändert sich nichts. Die Ausbildung bleibt unverändert.
- Kann ich bereits bei der Ausbildung zu Biplace Stufe 1 (vormals Biplace B) Schüler mitnehmen?
Nein, bis zur bestandenen Prüfung Biplace 1 gilt nach wie vor Pilot - Pilot. Erst nach bestandener Prüfung kann man neu – unter Aufsicht und somit dem Einverständnis des Fluglehrers – mit Flugschülern fliegen.
- Ich bin in Ausbildung zum Biplace-Pilot A. Was muss ich beachten?
Hast du bis Ende 2015 bereits eine Teilprüfung absolviert (Theorie oder/und Soloflüge), dann kannst du im 2016 die restliche/n Teilprüfung/en nach altem System machen. Ab 2017 gilt dann immer das neue System. Allerdings ändert sich nur Folgendes: Zusätzlich muss ein Sicherheitstraining absolviert werden und der Kurs/die Prüfung „Passagierbetreuung“ dauert neu 2 Tage (bisher 1 Tag). Hast du bis Ende 2015 noch keine Teilprüfung absolviert, ist die Ausbildung nach neuem System zu machen.
- Muss das verlangte Sicherheitstraining mit einem Biplace absolviert werden?
Nein, das Siku kann entweder mit Soloschirm oder Biplaceschirm absolviert werden. Es soll die gängigen Manöver eines modernen Sikus enthalten wie Schirmstörungen, Grenzbereiche und Abstiegsmethoden.
- Warum gibt es bei der Ausbildung zu Biplace Stufe 3 (vormals Biplace A) einen zusätzlichen Prüfungsblock Passagierbetreuung?
Nach bestandener Abschlussprüfung darf man von einem auf den anderen Tag komplett flugunerfahrene Passagiere mitnehmen und wird plötzlich mit vorher unbekannten Problemen und Wünschen konfrontiert. Z.B. Passagiere, die während dem Startlauf absitzen, Übelkeit, Fotoaufnahmen im Flug etc. Zahlreiche Biplacepiloten teilten uns mit, dass sie sich bei ihrer Abschlussprüfung einen Kurs gewünscht hätten, der über solche passagierspezifischen Themen informiert.
- Was kann ich mir unter dem neuen Prüfungsblock Passagierbetreuung vorstellen?
In der Tat ist dieser Prüfungsblock wie ein Kurs aufgebaut. Er umfasst verschiedene praktische Elemente wie Startabbruch, Schirmbeherrschung am Boden, Abstiegsmethode nach Wahl und danach einen Theorieteil mit Abschlusstest. Für die praktischen Manöver hat man zahlreiche Versuche zur Verfügung, muss aber die geforderten Techniken bis Kursende sicher beherrschen können.
- Müssen alle Passagierpiloten ihr Brevet nach drei Jahren erneuern?
Nein, nur wer gewerbliche Flüge machen will (Stufe 3), muss eine regelmässige Flugpraxis mit einer Anzahl Pflichtflüge nachweisen oder alternativ einen WK oder eine Prüfung absolvieren. Ansonsten wird man auf Stufe 2 (nicht gewerblich) zurückgesetzt; diese gilt jedoch lebenslänglich.
- Ab wann gilt ein Flug als gewerbsmässig ?
Ein Flug ist gewerbsmässig, wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Flug kann grundsätzlich von einer unbestimmten Anzahl von Personen gebucht werden. Das ist insbesondere dann erfüllt, wenn für den Flug Werbung gemacht wird (Plakat, Internet etc.).
- Für den Flug wird mehr als die Selbstkosten (Material, Transport, Versicherungsprämie) verlangt. D.h. der Passagier bezahlt auch ein Honorar für den Piloten.
Ergänzend: Massgebend ist die Sichtweise des Passagiers. So ist der Flug auch dann gewerbsmässig, wenn der Pilot selbst keine Werbung macht und kein Honorar erhält, aber die Flugschule/der Biplace-Anbieter, in dessen Auftrag er den Flug durchführt, die beiden Bedingungen erfüllt.
- Wie erbringe ich den Nachweis der Tandem-Pflichtflüge um Stufe 3 zu bleiben ?
- Wie erbringe ich den Nachweis der Tandem-Pflichtflüge um Stufe 3 zu bleiben ?
Dazu muss jeder Biplacepilot ab dem 1.1.2016 seine Flüge auflisten und diese Nachweise bei sich während mind.10 Jahren aufbewahren. Sei dies mit Flugbuch, Versicherungsnachweisen oder selbst angefertigter Liste. Es müssen darin die in den Weisungen verlangten Angaben (Name von Pilot, Passagier, Flugort, Datum und Unterschrift des Passagiers) enthalten sein.
- Was muss ich machen, um eine verfallene Biplace Stufe 3 wieder zu erlangen?
Diese kann mittels Doppelsitzer-WK (alternativ: Biplaceprüfung Stufe 1) zurückerlangt werden.
- Was passiert mit all jenen Piloten, die vor dem 1.1.2016 ihr Biplace A Brevet gemacht haben?
Ihr Titel wird am 1.1.2016 automatisch von Biplace A auf Biplace Stufe 3 (gewerblich) umbenannt und muss danach ebenfalls alle drei Jahre erneuert werden.
- Ich bin Biplace-Pilot A und will Fluglehrer werden. Was muss ich beachten?
Siehe die Antwort zur nächsten Frage unten.
- Ich will Fluglehrer werden. Wann ändert das Ausbildungs-System?
- Im 2016 gelten die alten Regeln. D.h. du kannst im 2016 die ganze Fluglehrer-Prüfung nach den alten Regeln machen.
- Schaffst du die Theorieprüfung 2016 nicht, kannst du sie im 2017 nochmals nach altem System wiederholen. Ist auch der zweite Versuch nicht erfolgreich, gelten die neuen Regeln. Insbesondere musst du zuerst Fluglehrer-Aspirant werden.
- Bestehst du 2016 oder 2017 die Theorieprüfung, musst du ab 2017 die restlichen Prüfungen nach neuem System absolvieren. Den Fluglehrer-Aspirant musst du nicht nachholen. - Gehst du nicht an die Theorieprüfung 2016, gelten die neuen Regeln. Zuerst musst du Fluglehrer-Aspirant werden.
- Im 2016 gelten die alten Regeln. D.h. du kannst im 2016 die ganze Fluglehrer-Prüfung nach den alten Regeln machen.
- Ist der neue Titel «Fluglehreraspirant» für alle Flughelfer Pflicht?
Nein, Flugschulen können nach wie vor selber entscheiden, wen sie als Helfer, Startleiter etc. einsetzen – egal, ob mit oder ohne SHV-Titel «Fluglehreraspirant».
- Wozu denn der zusätzliche Titel «Fluglehreraspirant»?
Falls man sich für die Fluglehrerlaufbahn entscheidet, ist der Fluglehreraspirant eine obligatorische Zwischenstufe. Dann macht es durchaus Sinn, möglichst früh den Fluglehreraspirant zu machen, weil er Voraussetzung ist für die nachfolgenden Fluglehrer-Teilprüfungen.
- Die drei Voraussetzungen um Fluglehreraspirant zu werden – ein Jahr Pilot Gleitschirm, Volljährigkeit und Samariterkurs – waren früher doch Voraussetzung für Fluglehrer...?
Das ist richtig. Im neuen Ausbildungskonzept macht es jedoch mehr Sinn, wenn sie bereits für Fluglehreraspiranten erfüllt werden. Dies garantiert einen Mindestlevel an Erfahrung und Wissen. Dafür fallen diese Prüfungsvoraussetzungen bei der anschliessenden Fluglehrerprüfung weg.
- Was umfasst der Basis-Pädagogikkurs für Fluglehreraspiranten, und warum wird er eingeführt?
Während fünf Tagen sollen theoretische Ansätze zu Pädagogik vermittelt und direkt in die Praxis umgesetzt werden. Die praktischen Inhalte schliessen auch Übungshang, Höhenflüge und Theorielektionen für Schüler ein. Der Fluglehreraspirant soll von Beginn weg ein Maximum an aktuellem Basiswissen erhalten und auch fähig sein, dies den Schülern weiterzuvermitteln.
- Was umfasst die Theorieprüfung für Fluglehreraspiranten, und warum wird sie eingeführt?
Themen aus dem Theoriebuch Lötscher-Zeller, und sie besteht wie die Pilotenprüfung aus fünf Fächern, jedoch nicht im Multiple-Choice-Verfahren. Der Aspirant soll fähig sein, selber Antworten zu formulieren – so, wie er es bei fragenden Flugschülern tun muss. Mit diesem Zwischenschritt wird auch die bisher (zu) grosse Kluft von der Piloten- zur Fluglehrerprüfung überbrückt.
- Muss die Gültigkeit des Titels Fluglehreraspirant erneuert werden?
Nein, der Titel bleibt lebenslang gültig. Wer also nicht gleich Fluglehrer werden will, kann dies auch zu einem späteren Zeitpunkt tun. Die Vorstufe des Aspiranten gilt auch dann unverändert.
- Als Zulassungsvoraussetzung für die pädagogische Fluglehrerprüfung gibt es gleich drei neue Bausteine. Warum?
Das stimmt, und es handelt sich in erster Linie um Anforderungen der praktischen Schulung. Genau dies war bisher der schwache Punkt in der Fluglehrerausbildung, war es doch möglich, ohne praktische Schulungserfahrung durch die Prüfungen zu gelangen. Für eine solch verantwortungsvolle Tätigkeit ist dies nicht mehr zeitgemäss und unter Umständen sogar gefährlich. Zu den einzelnen Anforderungen:
- Mindestens 12 Monate Fluglehreraspirant: Damit soll dem Aspiranten genügend Zeit für seine praktische Ausbildung eingeräumt werden, die in der Regel mehr als nur die vorgeschriebenen Praktikumstage umfassen sollte.
- Das Praktikum von mind. 30 Tagen beinhaltet mindestens 15 Tage Höhenflüge, zehn Tage Grundschulung, fünf Tage Starthelfer und fünf Theorielektionen. Dazu kommt ein zweites Praktikum von mindestens zwei Tagen bei einer anderen Schule. Wie bereits erwähnt, ist dies die absolute Minimalanforderung. Der SHV empfiehlt jedoch, die 12 Monate optimal zu nutzen und möglichst viel Schulungserfahrung zu sammeln; ähnlich einer Berufslehre.
- Fluglehrer-Pädagogikkurs Teil 1 und 2: Diese beiden Kurse beinhalten die Schwerpunkte Grundschulung, Übungshang und Landeeinweisung und finden im Gelände statt. Zusätzlich erfolgen beim letzten Kurs Standortbestimmung, Erfahrungsaustausch und Vorbereitung auf die pädagogische Abschlussprüfung.
- Mindestens 12 Monate Fluglehreraspirant: Damit soll dem Aspiranten genügend Zeit für seine praktische Ausbildung eingeräumt werden, die in der Regel mehr als nur die vorgeschriebenen Praktikumstage umfassen sollte.
- Müssen alle Fluglehrer ihren Titel nach drei Jahren erneuern?
Ja, alle Fluglehrer müssen ihren Titel nach drei Jahren erneuern, ansonsten wird er sistiert («Fluglehrer inaktiv»). Siehe dazu die Detailausführungen auf der "Fluglehrerseite" unter Punkt 4.a bis 4.d.
- Kann ich einen sistierten Fluglehrertitel wiedererlangen, und wie?
Ja, das ist möglich. Siehe dazu die Detailausführungen auf der "Fluglehrerseite" unter Punkt 4 a bis 4 d.
- Was passiert mit all jenen Fluglehrern, die ihr Brevet vor dem 1.1.2016 gemacht haben?
Ihr Fluglehrertitel wird am 1.1.2016 automatisch um drei Jahre «ersterneuert». Danach gilt auch für sie die 3-Jahres-Frist für weitere Erneuerungen gemäss Punkt 4 c der "Fluglehrerseite".
- Der SHV will mit den zusätzlichen Kursen Gewinn machen!
Nein. Der SHV macht mit den Kursen keinen Gewinn. Im Gegenteil. Die SHV-Kurse sind nicht kostendeckend.
Vorgeschichte und Umsetzung
Das Projekt Progress wurde 2009 von den beiden Experten Pascal Balet und Georg Zimmermann lanciert. Sie arbeiteten gemeinsam mit der SHV-Geschäftsstelle und dem BAZL einen ersten Entwurf aus, der anschliessend bei allen Fluglehrern und Biplacepiloten in die Vernehmlassung gegeben wurde. Danach wurde eine Arbeitsgruppe gebildet (ausser den beiden Initiatoren engagierten sich auch Franz Meyer, Martin Kallen und Beni Stocker für das Projekt), die diese Vernehmlassung auswertete und das Resultat umsetzte. Anfang 2013 gab der SHV-Vorstand grünes Licht zur Ausarbeitung der Details und der Übergangsregelung. Ende 2014 wurden die Weisungsentwürfe mit dem BAZL besprochen, die Kritikpunkte berücksichtigt, die Weisungen bereinigt und dem BAZL erneut zur Detailprüfung zugesandt. Wegen der verbesserten Biplace- und Fluglehrerausbildung muss auch die Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) angepasst werden. Die Änderungen gelten ab 2016.